AGB

1. Geltung und Rangordnung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen und Vertragsverhältnisse der millefeuilles AG. Sie bilden Bestandteil jedes Auftrags, unabhängig davon, ob dieser schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt wird, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB ist jederzeit unter millefeuilles.ch/agb einsehbar.
  3. Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben oder die Möglichkeit gehabt zu haben, von ihnen Kenntnis zu nehmen, und er stimmt ihrer Geltung zu. Die Zustimmung kann schriftlich, elektronisch oder durch vorbehaltlose Auftragserteilung erfolgen.
  4. Die individuelle Offerte, der Auftrag, ein Projektbeschrieb oder eine schriftliche Zusatzvereinbarung gehen diesen AGB vor. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung:
    1. individuelle schriftliche Vereinbarung;
    2. genehmigte Offerte und Projektbeschrieb;
    3. diese AGB.
  5. Abweichungen von diesen AGB und nachträgliche Ergänzungen bedürfen der Textform. E-Mail genügt, sofern die Vereinbarung eindeutig ist und von beiden Parteien eine Zustimmung erfolgt ist.
  6. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB im konkreten Einzelfall ungewöhnlich sind oder erheblich vom dispositiven Gesetzesrecht abweichen, wird die millefeuilles AG den Auftraggeber in der Offerte oder Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2. Stundenansätze und Zusatzleistungen

  1. Leistungen, die nicht von der Offerte umfasst sind, werden nach Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 175.– pro Stunde, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, abgerechnet, sofern kein anderer Ansatz vereinbart wurde.
  2. Als Zusatzleistungen gelten insbesondere:
    • Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs;
    • zusätzliche Korrektur- oder Abstimmungsrunden, die nicht in der Offerte enthalten sind;
    • Mehraufwand infolge verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers;
    • nachträgliche Format- oder Medienadaptionen;
    • zusätzliche Aufbereitung, Dokumentation oder Übergabe von Produktions- und Quelldaten;
    • Support-, Wartungs- oder Änderungsarbeiten nach Projektabschluss;
    • Leistungen, die aufgrund nachträglich geänderter Vorgaben oder Entscheidungen erforderlich werden.
  3. Die millefeuilles AG informiert den Auftraggeber, sobald absehbar ist, dass Zusatzleistungen erforderlich werden oder der geschätzte Aufwand wesentlich überschritten wird. Soweit eine vorgängige Abstimmung aufgrund der Dringlichkeit oder des Projektablaufs nicht möglich ist, darf die millefeuilles AG notwendige Zusatzleistungen ausführen und nach Aufwand abrechnen, sofern der Auftraggeber deren Ausführung erkennen konnte und nicht unverzüglich widerspricht.
  4. Angefangene Arbeiten werden pro angebrochene Viertelstunde abgerechnet. Dritt- und Fremdkosten, insbesondere für Lizenzen, Stockmaterial, Schriften, Musik, Hosting, Software, externe Produktionen, Druck, Versand oder Spesen, werden dem Auftraggeber zusätzlich weiterverrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich in der Offerte enthalten sind.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt der millefeuilles AG sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge und Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter elektronischer Form zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber bezeichnet eine entscheidungsbefugte Hauptansprechperson. Rückmeldungen, Freigaben und Entscheidungen dieser Person gelten als für den Auftraggeber verbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Der Auftraggeber stellt die benötigte Infrastruktur und die erforderlichen Zugänge bereit, insbesondere zu Servern, CMS, Domains, Hosting, Analyse- und Werbekonten sowie sonstigen Plattformen. Der Auftraggeber kann die benötigte Infrastruktur nach vorgängigem Angebot auch direkt bei millefeuilles AG beziehen.
  4. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten verfügt. Dies betrifft insbesondere Texte, Bilder, Videos, Marken, Logos, Datenbanken, Musik, Schriften und sonstige Materialien. Der Auftraggeber stellt die millefeuilles AG von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen oder nicht ausreichend lizenzierten Verwendung solcher Inhalte beruhen, sofern die millefeuilles AG den Anspruch nicht selbst schuldhaft verursacht hat.
  5. Der Auftraggeber prüft die von ihm gelieferten Inhalte auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Die millefeuilles AG ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber gelieferte Inhalte auf ihre sachliche oder rechtliche Richtigkeit zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Weitere, aus dem Projektverlauf entstehende Mitwirkungspflichten werden dem Auftraggeber rechtzeitig angezeigt.
  7. Gerät der Auftraggeber mit einer Mitwirkung in Verzug, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. Mehraufwand und zusätzliche Kosten, die durch den Verzug entstehen, werden als Zusatzleistungen abgerechnet.

4. Freigaben, Änderungen und Abnahme

  1. Der Auftraggeber prüft Entwürfe, Korrekturabzüge, Testversionen und sonstige zur Freigabe vorgelegte Leistungen innert angemessener Frist und teilt der millefeuilles AG allfällige konkrete Änderungswünsche gesammelt mit.
  2. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber, dass die freigegebene Fassung inhaltlich und gestalterisch dem vereinbarten Auftrag entspricht. Nachträgliche Änderungen, die nicht auf einem von der millefeuilles AG zu vertretenden Mangel beruhen, werden nach Aufwand gemäss Ziffer 2 abgerechnet.
  3. Der Auftraggeber ist für die abschliessende Kontrolle von Namen, Zahlen, Preisen, Daten, Links, rechtlichen Hinweisen und sonstigen inhaltlichen Angaben verantwortlich. Die millefeuilles AG haftet nicht für Fehler, die der Auftraggeber bei der Freigabe hätte erkennen können, sofern die millefeuilles AG nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

5. Haftung

  1. Die millefeuilles AG haftet für Schäden, die sie durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten verursacht. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, unmittelbaren und typischerweise eintretenden Schaden.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Nutzungsausfall, Reputationsschäden und mittelbare Vermögensschäden.
  3. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere für Personenschäden sowie für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, bleiben vorbehalten. Die Haftung für Hilfspersonen richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Die millefeuilles AG haftet nicht für Störungen, Ausfälle, Sicherheitslücken oder Schäden, die durch Drittanbieter, Hosting-Provider, CMS, Plugins, Schnittstellen, Betriebssysteme, Plattformänderungen oder sonstige Software Dritter verursacht werden, sofern die millefeuilles AG diese nicht selbst schuldhaft verursacht hat.
  5. Die millefeuilles AG übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen, eine bestimmte Reichweite, Conversion-Rate, Verfügbarkeit, Marktreaktion oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg von Kommunikations- oder Webmassnahmen.
  6. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht, ist der Auftraggeber für die Sicherung seiner Daten, Zugänge und Systeme verantwortlich. Die millefeuilles AG haftet nicht für Datenverlust, der auf eine fehlende oder unzureichende Datensicherung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
  7. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm beauftragten und freigegebenen Inhalte sowie für deren rechtmässige Verwendung verantwortlich. Die rechtliche Prüfung von Werbeaussagen, Datenschutz-, Wettbewerbs-, Marken- oder sonstigen rechtlichen Fragen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als eigene Leistung vereinbart wurde.

6. Nutzungsrechte und Produktionsdaten

6.1 Begriffe

  1. Publikationsdaten sind die für den vereinbarten Verwendungszweck fertig aufbereiteten und ausgelieferten Enddateien, insbesondere Druck-PDFs, finale bearbeitete Bilddateien, finale Video- oder Audiodateien sowie sonstige vereinbarte Endformate.
  2. Produktionsdaten sind die zur Herstellung der Publikationsdaten verwendeten editierbaren oder technisch weiterbearbeitbaren Dateien und Arbeitsmittel.
  3. Rohdaten sind unbearbeitete oder nur teilweise bearbeitete Ausgangsdaten, insbesondere RAW-Fotodateien, ungeschnittene Video- und Audiodateien sowie unbearbeitete Aufnahmen.
  4. Arbeitsdateien sind insbesondere InDesign-, Illustrator-, Photoshop-, Figma-, Sketch- oder vergleichbare Quelldateien, Zwischenstände, verworfene Varianten, Layout- und Projektdateien, Templates, Bibliotheken, Skripte, interne Notizen und sonstige Dateien aus dem Produktionsprozess.

6.2 Nutzungsrechte an den gelieferten Publikationsdaten

  1. Die Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den von der millefeuilles AG geschaffenen Werken verbleiben bei den jeweiligen Urhebern oder Rechteinhabern, soweit sie nicht ausdrücklich übertragen werden. Die millefeuilles AG räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Publikationsdaten ein.
  2. Die Rechtseinräumung erfolgt nicht exklusiv, sofern in der Offerte oder einer separaten Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist. Sie ist auf den vereinbarten Verwendungszweck beschränkt. Ist der Verwendungszweck nicht ausdrücklich bezeichnet, wird er anhand der Offerte, des Projektbeschriebs, der Kommunikation und der erkennbaren Zielsetzung des Auftrags bestimmt.
  3. Die Nutzungsrechte umfassen nur diejenigen Nutzungsarten, die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind. Eine Nutzung für weitere Medien, Kampagnen, Produkte, Märkte, Länder, Marken oder Zwecke ist nur zulässig, wenn sie vom vereinbarten Vertragszweck umfasst oder nachträglich vereinbart worden ist.
  4. Soweit dies für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich ist, darf der Auftraggeber die Publikationsdaten an beauftragte Produktions- und Mediendienstleister weitergeben. Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Unterlizenzierung oder Nutzung durch Dritte bedarf der vorgängigen Zustimmung der millefeuilles AG, sofern dies nicht bereits in der Offerte oder einer Zusatzvereinbarung erlaubt wurde.
  5. Änderungen, Bearbeitungen oder Umgestaltungen der gelieferten Publikationsdaten sind nur zulässig, wenn sie vom vereinbarten Zweck umfasst oder ausdrücklich vereinbart sind. Gesetzlich zwingende Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
  6. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem betreffenden Auftrag auf den Auftraggeber über. Bis dahin ist die Nutzung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der millefeuilles AG zulässig.

6.3 Produktions- und Quelldaten

  1. Rohdaten, Produktionsdaten und Arbeitsdateien sind nicht Bestandteil des standardmässigen Lieferumfangs und werden nicht automatisch mit den Publikationsdaten herausgegeben.
  2. Die Produktions- und Arbeitsdateien verbleiben bei der millefeuilles AG beziehungsweise bei den jeweiligen Rechteinhabern. Die Herausgabe einer Datei verschafft dem Auftraggeber weder Eigentum an den darin enthaltenen Immaterialgüterrechten noch automatisch das Recht, sie zu bearbeiten, weiterzugeben oder für weitere Zwecke zu verwenden.
  3. Soweit keine vertragliche oder gesetzliche Herausgabepflicht besteht, ist die Herausgabe von Rohdaten, Produktionsdaten oder Arbeitsdateien eine zusätzliche, vorgängig zu vereinbarende Leistung. Die millefeuilles AG darf die Herausgabe von einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, richtet sich diese nach dem effektiven Aufwand zum Stundenansatz gemäss Ziffer 2. Die zusätzliche Vergütung umfasst insbesondere:
    • die Sichtung und Auswahl der Dateien;
    • die Bereinigung und technische Aufbereitung;
    • die Verknüpfung oder Aufbereitung von Zusatzmaterial;
    • die Dokumentation und Datenübertragung;
    • die Prüfung und Regelung der erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte.
  4. Die zusätzliche Vergütung kann in einer Offerte, einem Zusatzauftrag oder einer sonstigen Vereinbarung als Stundenhonorar, Pauschale oder nach Aufwand festgelegt werden. Die Herausgabe erfolgt erst nach Annahme der entsprechenden Vereinbarung und, nach vollständiger Bezahlung der zusätzlichen Vergütung. Die zusätzliche Vergütung ist keine Voraussetzung für die Herausgabe von Unterlagen oder Daten, deren Herausgabe bereits aufgrund des ursprünglichen Vertrags geschuldet ist.
  5. Die zusätzliche Vereinbarung legt insbesondere fest:
    • welche konkreten Dateien übergeben werden;
    • in welchem Format und über welchen Übertragungsweg die Übergabe erfolgt;
    • ob und in welchem Umfang Bearbeitungen erlaubt sind;
    • ob eine Weitergabe an andere Agenturen oder Dienstleister erlaubt ist;
    • für welche Medien, Länder, Marken, Produkte und Zeiträume die Nutzung gilt;
    • ob die Übergabe eine Rechteübertragung oder lediglich eine Lizenz umfasst;
    • ob Support, Nachbearbeitung, Konvertierung oder Archivierung geschuldet sind.
  6. Die millefeuilles AG ist nicht verpflichtet, Dateien herauszugeben, soweit dadurch Rechte Dritter, Lizenzbedingungen, Datenschutz, Geheimhaltungsverpflichtungen oder berechtigte Geschäftsgeheimnisse verletzt würden. Nicht übertragbare Bestandteile, insbesondere Schriften, Stockmaterial, Musik, Plugins, Bibliotheken oder sonstige Drittinhalte, dürfen entfernt, ersetzt oder nur in einem rechtlich zulässigen Umfang bereitgestellt werden. Die Beschaffung eigener Lizenzen durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten.
  7. Die Übergabe von Produktionsdaten begründet keine Pflicht der millefeuilles AG, die Dateien zu aktualisieren, zu erklären, an neue Softwareversionen anzupassen oder deren fehlerfreie Weiterverwendung durch den Auftraggeber oder Dritte zu gewährleisten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

6.4 Nutzung durch die millefeuilles AG

Die millefeuilles AG darf abgeschlossene Arbeiten zu Referenz- und Eigenwerbezwecken verwenden, sofern keine entgegenstehende schriftliche Vereinbarung besteht und dadurch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers verletzt werden. Vertrauliche oder noch nicht veröffentlichte Arbeiten werden erst nach öffentlicher Veröffentlichung durch den Auftraggeber oder mit dessen Zustimmung verwendet.

7. Geheimhaltung

  1. Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werden, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.
  2. Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht veröffentlichte Inhalte, Zugangsdaten, Strategien, Kalkulationen, Kundendaten, technische Informationen und interne Unterlagen.
  3. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
    • bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich werden;
    • der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren;
    • von einem berechtigten Dritten rechtmässig und ohne Geheimhaltungspflicht erhalten wurden; oder
    • aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragsdauer und für fünf Jahre nach Vertragsende. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie solange, wie diese nach anwendbarem Recht als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind.
  5. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen ihren Mitarbeitenden, Subunternehmern, Beratern und Dienstleistern zugänglich machen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist und diese Personen angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

8. Subunternehmer und externe Dienstleister

  1. Die millefeuilles AG darf für die Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer, Freelancer und externe Dienstleister beiziehen. Dazu können insbesondere Designer, Entwickler, Fotografen, Texter, Hosting- und Cloud-Anbieter, Druckereien sowie Anbieter von Software, Plattformen und Produktionsleistungen gehören.
  2. Die millefeuilles AG bleibt für die vertragsgemässe Erbringung der eigenen Leistungen verantwortlich, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Für Leistungen und Verfügbarkeit von Drittanbietern gelten deren eigene Vertrags- und Nutzungsbedingungen.
  3. Subunternehmer und externe Dienstleister werden im erforderlichen Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet. Werden Personendaten im Auftrag des Auftraggebers bearbeitet, werden die Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts berücksichtigt und, soweit erforderlich, separate Vereinbarungen zur Auftragsbearbeitung abgeschlossen.
  4. Die millefeuilles AG darf für die Vertragserfüllung geeignete Dienste und Dienstleister im Ausland einsetzen, sofern die anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

9. Datenschutz

  1. Die Parteien bearbeiten Personendaten nach dem anwendbaren Datenschutzrecht, insbesondere nach dem Schweizer Datenschutzgesetz.
  2. Soweit die millefeuilles AG Personendaten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers bearbeitet, bleibt der Auftraggeber für die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, die Information der betroffenen Personen und die erforderlichen Rechtsgrundlagen verantwortlich. Die millefeuilles AG bearbeitet diese Personendaten nur für die vereinbarten Zwecke und im erforderlichen Umfang.
  3. Die Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der bearbeiteten Personendaten. Einzelheiten, insbesondere zu Kategorien von Daten, Bearbeitungszwecken, Löschung, Unterauftragsbearbeitern und Auslandübermittlungen, können in einer separaten Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung geregelt werden.
  4. Der Auftraggeber übermittelt der millefeuilles AG keine besonders schützenswerten Personendaten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und für die Leistungserbringung erforderlich ist.

10. Aufbewahrung und Löschung

  1. Die millefeuilles AG ist nicht verpflichtet, Produktions-, Roh- oder Arbeitsdaten dauerhaft aufzubewahren. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
  2. Ohne abweichende Vereinbarung kann die millefeuilles AG Projekt- und Produktionsdaten nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss oder letzter Lieferung des Projekts löschen. Vor einer Löschung besteht keine Pflicht, den Auftraggeber nochmals aufzufordern, die Daten zu übernehmen.
  3. Wünscht der Auftraggeber eine längere Aufbewahrung, regelmässige Backups, eine Datenarchivierung oder eine spätere Wiederherstellung, ist dies als separate Leistung zu vereinbaren und zu vergüten.
  4. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie die Aufbewahrung von Unterlagen zur Beweissicherung und Rechnungslegung bleiben vorbehalten.

11. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, sofern nicht zwingendes Recht eine strengere Form vorschreibt.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
  3. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
  4. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der millefeuilles AG. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Kontakt
millefeuilles wird 20!

millefeuilles wird am 7. September 20 Jahre alt! Was ein schöner Anlass zum feiern! Bis dahin werden wir auf Instagram wöchentlich einen Post veröffentlichen, der Geschichten erzählt, Erinnerungen neu aufleben lässt und die letzten 20 Jahre im Spotlight auf die Bühne holt. It’s showtime!